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Regeste

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG.
Strafprozess; Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der Kostenentscheid im Verhältnis zum Sachentscheid willkürlich ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG