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Regeste

Rücktrittsrecht des Versicherers vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherten (Art. 6 VVG).
Im Hinblick auf das Art. 6 VVG zugrundeliegende Vertrauensprinzip sollte der Versicherer bei der unrichtigen Beantwortung der Fragen nach Gefahrstatsachen durch den Versicherten nur dann eine Verletzung der Anzeigepflicht geltend machen und vom Versicherungsvertrag zurücktreten können, wenn die Fragen im Versicherungsantrag allgemeinverständlich abgefasst sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 6 VVG