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Regeste

Art. 220 StGB. Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen.
1. Entziehen oder Vorenthalten; Begriff (Erw. 2 und 3).
2. Wunsch und Wille des Unmündigen sind grundsätzlich nicht entscheidend, denn geschütztes Rechtsgut ist die Ausübung der elterlichen Gewalt und nicht die Freiheit des Unmündigen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 220 StGB