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Regeste

Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 46 IVG).
- Die hinreichend substantiierte Anmeldung bleibt während der fünfjährigen Verwirkungsfrist wirksam (Bestätigung der Praxis).
- Zeitlich massgebender Sachverhalt (Präzisierung der Praxis).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 46 IVG