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Regeste

Art. 29bis Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 AHVG.
Zur Festsetzung der einfachen Altersrente der verheirateten oder geschiedenen Frau ist eine Vergleichsrechnung anzustellen, indem einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit und anderseits nur die Einkommen vor der Ehe (bzw. bei geschiedenen Frauen vor und nach der Ehe) durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden. Massgebend ist alsdann das für die Versicherte günstigere Resultat.

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Artikel: Art. 29bis Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 AHVG