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Regeste

Krankheits- und Unfallverhütungsnormen (Art. 65 Abs. 2 KUVG und Art. 10 Abs. 2 VO II).
- Die von der SUVA erlassenen Richtlinien, die mangels Anordnung durch den Bundesrat nicht den Charakter allgemeiner Vorschriften besitzen, stellen für die Arbeitgeber eine Orientierung über die Sicherheitsmassnahmen dar, die in den Weisungen gefordert werden, welche die Anstalt in Einzelfällen erlässt.
- Ein geringes Unfallrisiko allein rechtfertigt es noch nicht, dass man auf die vorbeugenden Massnahmen verzichtet.

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Referenzen

Artikel: Art. 65 Abs. 2 KUVG