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Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege.
§ 106 Abs. 1 der Solothurner Zivilprozessordnung verstösst gegen Art. 4 BV, soweit nach dieser Bestimmung regelmässig, nicht nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten zu berücksichtigen ist, ob der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit selbst verschuldet hat. Rechtsmissbrauch ist nur anzunehmen, wenn der Gesuchsteller gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf einen Erwerb verzichtet (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Artikel: Art. 4 BV