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Regeste

Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; 44 bis Art. 46 OG.
Das beim Richter erhobene Gesuch eines Miteigentümers um Anordnung der für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen leitet nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit ein, so dass gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig ist (Erw. 3).

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Artikel: Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 46 OG

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