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Regeste

Verrechnung der Leistungen (Art. 50 IVG und 20 Abs. 2 AHVG). Der Verrechnungsausschluss des Art. 213 Abs. 2 SchKG gilt im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 50 IVG, Art. 213 Abs. 2 SchKG, Art. 20 Abs. 2 AHVG