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Regeste

Gerichtstandsbestimmung; Art. 350 Ziff. 1 StGB.
Wird jemand wegen eines Kollektivdelikts verfolgt, so gelten die vollendeten und die versuchten Straftaten, die im Kollektivdelikt aufgehen, im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 StGB als mit der gleichen Strafe bedroht.

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Referenzen

Artikel: Art. 350 Ziff. 1 StGB