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Regeste

Schiedsgerichtsbarkeit.
1. Einsetzung eines staatlichen Einigungsamtes als privates (vertragliches) Schiedsgericht in Kollektivarbeitsstreitigkeiten. Dem stehen weder Bundesrecht (vgl. Art. 34 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914) noch das basellandschaftliche Recht entgegen.
2. Die Schiedsrichter müssen gemäss Art. 11 Abs. 2 des schweizerischen Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit von den Parteien nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es genügt die Angabe ihrer Stellung. Die Annahme des Amtes kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen.