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Regeste

Art. 4 BV; Willkür. Baurecht, Ausnahmebewilligung.
Die Ausnahmebewilligung dient in erster Linie der Vermeidung von Härten. Keinen Ausnahmegrund in diesem Sinne bilden wirtschaftliche Schwierigkeiten, die der Bauwillige selbst zu vertreten hat.

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Artikel: Art. 4 BV