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Regeste

Art. 260 Abs. 1 ZGB, 102 Abs. 1 ZStV.
Ein Kind kann von seinem natürlichen Vater nicht anerkannt werden, solange das Kindesverhältnis zum gesetzlichen Vater besteht: Unzulässigkeit einer Vaterschaftsanerkennung, die an die Bedingung geknüpft ist, dass das Kindesverhältnis zum gesetzlichen Vater durch Aberkennungsurteil aufgehoben werde.

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Referenzen

Artikel: Art. 260 Abs. 1 ZGB