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Regeste

Art. 58 und Art. 351 StGB. Zuständigkeit zur Einziehung.
Übernimmt ein Kanton die Verfolgung und Beurteilung der vom Angeschuldigten in einem andern Kanton verübten strafbaren Handlungen, so ist er auch zum Entscheid darüber zuständig, ob die von diesem Kanton beim Angeschuldigten beschlagnahmten, im Zusammenhang mit dessen strafbaren Handlungen stehenden Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 58 und Art. 351 StGB