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Regeste

Art. 56 Abs. 1 MVG.
Die Vorschrift des Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG ist in analoger Weise anwendbar auch bei Militärversicherungssachen im Beschwerdeverfahren vor den erstinstanzlichen gerichtlichen Behörden.

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Referenzen

Artikel: Art. 56 Abs. 1 MVG, Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG