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Regeste

Art. 47 al. 1 LAVS.
On admet l'existence d'une charge trop lourde au sens de cette disposition lorsque le revenu ŕ prendre en compte n'atteint pas la limite de l'art. 42 al. 1er LAVS, elle-męme élevée de 50% (changement de la jurisprudence).

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Referenzen

Artikel: Art. 47 al. 1 LAVS, art. 42 al. 1er LAVS