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Regeste

Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 ZGB).
Um seine Rechte im Enteignungsverfahren ordnungsgemäss anmelden zu können, bedarf der Enteignete keiner Einsicht in sämtliche Kaufverträge über die im betreffenden Gebiet liegenden Grundstücke.

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Referenzen

Artikel: Art. 970 ZGB