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Regeste

Art. 64 SchKG. Zustellung eines Zahlungsbefehls.
Ist der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig; die Nichtigkeit kann jederzeit fesgestellt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 64 SchKG