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Regeste

Art. 89 Abs. 1 OG; Frist für staatsrechtliche Beschwerde bei abstrakter Normenkontrolle.
Wird eine staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben, die im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entschieden und den angefochtenen Erlass nicht aufgehoben hat, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit mit ihr die Verfassungswidrigkeit des Erlasses selber gerügt wird, nur dann eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren innert der dafür vorgesehenen Frist, mangels einer solchen innert der üblichen Rechtsmittelfrist, eingeleitet hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 1 OG