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Regeste

New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1985 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Einrede der Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens verleiht den an der Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien nur das Recht, sich auf das Übereinkommen zu berufen, um die Zuständigkeit des ordentlichen Richters abzulehnen; die in dieser Hinsicht zu beachtenden Verfahrensvorschriften werden dagegen vom internen Recht jedes Vertragsstaates bestimmt (E. 2).
Art. 2 ZGB, Art. 43 OG.
Beziehen sich das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Gebot, gemäss Treu und Glauben zu handeln, auf Rechtsgebiete, die nicht dem Bundesrecht unterworfen sind, so handelt es sich dabei nicht um Regeln des Bundesrechts, die im Berufungsverfahren angerufen werden können (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2 ZGB, Art. 43 OG