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Regeste

Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 Abs. 2 ZGB).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben sei, darf Eigen- oder Pachtland des ansprechenden Erben nur berücksichtigt werden, wenn es schon zu Lebzeiten des Erblassers zusammen mit dessen Gewerbe als wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet worden war (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 620 Abs. 2 ZGB