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Regeste

Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG).
Voraussetzungen, unter denen die kantonalen Behörden zu eigenen Abklärungen zu schreiten haben, wenn der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu ermitteln ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt es auch im Verfahren vor Bundesgericht bei den tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen getroffen hat.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 79 Abs. 1 OG

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