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Regeste

Art. 125 Abs. 2 StGB. Fahrlässige schwere Körperverletzung. (Verantwortung für die Sicherheit auf einer Baustelle.)
Der Strafrichter hat unabhängig von zivil- oder sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen zu entscheiden, ob das Unterakkordantenverhältnis den Bauunternehmer von jeder Verantwortung für die Sicherheitsmassnahmen befreit (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 125 Abs. 2 StGB