Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 25 Abs. 1 AHVG und Art. 48 Abs. 4 AHVV: Berechnung der Mutterwaisenrente.
- Die Delegation der Befugnis zur Regelung der Mutterwaisenrente gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist umfassend und räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein. Gestützt darauf ist der Bundesrat befugt, sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Berechnung und den Umfang der Mutterwaisenrente festzulegen (Erw. 2b).
- Dass sich in einzelnen Fällen beim Zusammentreffen der Berechnungsweise gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV mit dem ordentlichen Rentenberechnungssystem Koordinationsprobleme ergeben können, ändert nichts an der Gesetzmässigkeit des Art. 48 Abs. 4 AHVV (Erw. 2c).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 48 Abs. 4 AHVV, Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AHVG