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Regeste

Art. 413 und 420 ZGB.
1. Gegen Anweisungen der Vormundschaftsbehörde, die sich auf die Rechnungsführung und -ablage beziehen (Art. 413 Abs. 2 ZGB), kann der davon betroffene Vormund gestützt auf Art. 420 Abs. 2 ZGB Beschwerde an die Aufsichtsbehörde führen (E. 2).
2. Die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 420 ZGB lässt Raum für ergänzende Regelungen des kantonalen Verfahrensrechts (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 413 und 420 ZGB, Art. 413 Abs. 2 ZGB, Art. 420 Abs. 2 ZGB