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Regeste

Art. 4 BV, Art. 85 Abs. 2 lit. c und d AHVG.
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör der von einer Verfügung über paritätische Beiträge betroffenen Arbeitnehmer und demnach derjenige auf Zustellung einer solchen Verfügung ist, unter Vorbehalt von Ausnahmen aus praktischen Gründen, zu beachten, sowohl wenn die Qualifikation der Erwerbstätigkeit zu beurteilen als auch wenn die Natur einzelner Zahlungen streitig ist; im allgemeinen ist dieses Verfahren jedesmal anzuwenden, wenn es um die nachträgliche Erfassung als massgebenden Lohn geht (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3).
- Muss dem Arbeitnehmer selber die Anfechtung einer Verfügung über paritätische Beiträge ermöglicht werden, obliegt es vorab der Ausgleichskasse, ihm diese zu eröffnen. Stellt die Rekursbehörde eine diesbezügliche Unterlassung fest, so ist sie befugt, aber nicht notwendigerweise verpflichtet, den Mangel dadurch zu beheben, dass sie den betroffenen Arbeitnehmer zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren einlädt (Erw. 4).

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Artikel: Art. 4 BV, Art. 85 Abs. 2 lit. c und d AHVG