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Regeste

Art. 21 Abs. 1 lit. a und 22 Abs. 1 AHVG, Art. 23 Ziff. 5 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. September 1964) und Art. 1 der Zusatzvereinbarung zum genannten Abkommen.
- Zusammenfassung der Abkommensvorschriften zur Überweisung von Beiträgen von der Schweiz nach Italien (Erw. 2a).
- Altersrente des verheirateten italienischen Staatsangehörigen, wenn die Ehefrau ihre eigenen AHV-Beiträge von der schweizerischen Sozialversicherung an die italienische überwiesen hat. I.c. Anspruch des Ehemanns auf eine Ehepaarrente verneint, weil die Überweisung der Beiträge der Ehefrau vor dem Versicherungsfall erfolgte (Erw. 2b).