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Regeste

Bewilligungsverfahren für eine Wasserski-Anlage; Art. 6 NHG, Art. 24 RPG.
Zulässiges Rechtsmittel, Legitimation, zulässige Rügen (E. 1a-c).
Soll auf einem öffentlichen Gewässer eine Anlage erstellt werden, die ein gemäss BLN-Inventar geschütztes Objekt beeinträchtigen könnte, ist nicht nur ein kantonales wasserrechtliches Konzessionsverfahren, sondern ein auch den bundesrechtlichen Anforderungen genügendes Bewilligungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die von Art. 6 Abs. 2 NHG geforderte Interessenabwägung vorzunehmen ist (E. 2).
Eine Wasserski-Anlage (Slalom-Anlage und Sprungschanze) im hier vorgesehenen Umfange untersteht der Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 24 RPG (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 RPG, Art. 6 NHG, Art. 6 Abs. 2 NHG