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Regeste

Auszugsweise Veröffentlichung von rechtskräftig gewordenen Scheidungen im Amtsblatt des Kantons Genf.
Eine solche Veröffentlichung, wie sie durch das kantonale Prozessgesetz des Kantons Genf vorgesehen ist, ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, welches unter Vorbehalt der in Art. 29 Abs. 5 ZStV vorgesehenen Fälle die Einsichtnahme ins Zivilstandsregister durch Privatpersonen ausschliesst.

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 5 ZStV