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Regeste

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Art. 24 und 26 BewB in der Fassung vom 21. März 1973, AS 1974 I 83 (Art. 29 und 31 BewG, SR 211.412.41).
Abgrenzung des Tatbestandes der unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, vom Tatbestand der Verweigerung von Auskunft oder Edition.

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Referenzen

Artikel: Art. 24 und 26 BewB, Art. 29 und 31 BewG