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Regeste

Ausschlussklausel in einem Versicherungsvertrag (Art. 33 VVG).
1. Kriterien zur Auslegung einer Ausschlussklausel (E. 2).
2. Eine Klausel, die vom (versicherten) Risiko des Erdrutsches allen schlechten Baugrund ausschliesst, der rutschen oder von einem Erdrutsch betroffen sein könnte, erfüllt das Erfordernis der bestimmten, unzweideutigen Fassung im Sinne von Art. 33 VVG nicht (E. 3).
3. Die Versicherungsgesellschaft, welche die für die Einschätzung des Risikos massgeblichen Elemente nicht prüft, verletzt nicht den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich in der Folge auf die in der Police enthaltene Ausschlussklausel beruft (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 33 VVG

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