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Regeste

Art. 4 BV, überspitzter Formalismus, Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist.
Einer kantonalen gerichtlichen Behörde ist überspitzter Formalismus vorzuwerfen, wenn sie eine Beschwerde, die rechtzeitig bei ihrem Vizepräsidenten eingereicht worden ist, als verspätet betrachtet, weil sie nicht mehr innert Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet werden konnte.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV