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Regeste

Art. 88 OG; aktuelles praktisches Interesse als Voraussetzung für die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Weil mit der Schätzung der einzelnen Nachlasswerte in einem Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB keine zivilrechtlichen Wirkungen verbunden sind, hat ein Erbe keine aktuellen praktischen Interessen daran, die Schätzung mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG, Art. 553 ZGB