Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 68 Ziff. 1 und 70 StGB; Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG; Art. 30 Abs. 2 und 33 Abs. 2 VZV; Entzug des Führerausweises.
Berücksichtigung des Ablaufs langer Zeit seit der Verkehrsregelverletzung bei der Bemessung der Entzugsdauer (E. 5a; Bestätigung der Rechtsprechung).
Analoge Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB, wenn die Rekursinstanz nach vorgängiger Aufhebung von erstinstanzlichen Entscheiden mehrere Widerhandlungen, die einen Führerausweisentzug mit sich bringen können, beurteilen muss (E. 5b/aa).
Hat der Betroffene während der Hängigkeit eines Entzugsverfahrens wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt, gelangt nicht Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG zur Anwendung; ein solcher Umstand kann jedoch bei der Bemessung der Dauer der (Gesamt-)Massnahme berücksichtigt werden (E. 5b/bb).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, Art. 68 Ziff. 1 und 70 StGB, Art. 68 Ziff. 1 StGB