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Regeste

Verzicht auf Abänderung einer Bedürftigkeitsrente (Art. 2, Art. 27 und Art. 153 ZGB).
Ein Abänderungsverzicht ist zulässig und verbindlich. Analoge Anwendung der clausula rebus sic stantibus auf eine Unterhaltsverpflichtung; Voraussetzungen vorliegendenfalls nicht erfüllt (E. 3a).

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Referenzen

Artikel: Art. 2, Art. 27 und Art. 153 ZGB