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Regeste

Art. 3 Abs. 5 KUVG; Art. 102 Abs. 2 Satz 2 KVG. Streitigkeiten über die Anwendung des alten Rechts im Bereich der Zusatzversicherungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsrichters.

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Artikel: Art. 3 Abs. 5 KUVG, Art. 102 Abs. 2 Satz 2 KVG