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Regeste

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Beginn des Fristenlaufs.
Zustellung des kantonalen Beschwerdeentscheids an eine Postlagernd-Adresse: Frage offen gelassen, ob in Analogie zu der bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltenden Praxis die Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt zu gelten hat (E. 1).
Art. 57 Abs. 1 SchKG; Zivildienst.
Die Zustellung von Zahlungsbefehlen während eines Zivildienstes des Betriebenen ist nichtig (E. 3).>

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 57 Abs. 1 SchKG