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Regeste

Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 110 Ziff. 5 StGB; Art. 957 ff. OR; Rückdatieren von buchhalterischen Geschäftsvorgängen, Falschbeurkundung.
Der kaufmännischen Buchhaltung kommt ungeachtet einer fehlenden gesetzlichen Buchführungspflicht Urkundencharakter zu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2).
Wer Geschäftsvorgänge rückdatiert, deren Belege für die kaufmännische Buchhaltung bestimmt sind, begeht bereits mit der Rückdatierung eine Falschbeurkundung, wenn die Buchung das von der kaufmännischen Buchführung zu vermittelnde Bild verfälscht (E. 2.3 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 957 ff. OR