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Regeste

Art. 27 Abs. 3 AVIG; Art. 41b AVIV.
Der Begriff des AHV-Rentenalters in Art. 27 Abs. 3 AVIG meint die massgebliche Altersgrenze nach Art. 21 AHVG. Art. 41b AVIV, der vom "Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters" ausgeht, hält sich daher im Rahmen des Art. 27 Abs. 3 AVIG.

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 3 AVIG, Art. 41b AVIV, Art. 21 AHVG