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Regeste

Art. 95 BGG; Art. 73 Abs. 4 BVG (in Kraft bis 31. Dezember 2006).
Das kantonale und kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht wird vom Bundesgericht frei überprüft, jedenfalls soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 95 BGG, Art. 73 Abs. 4 BVG