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Regeste a

Art. 76 Abs. 1 BGG; Beschwerdeberechtigung.
Der Betreibungsgläubiger, der am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte, ist zur Beschwerde gegen die Aufhebung der Nachpfändung berechtigt (E. 1.3).

Regeste b

Art. 29 Abs. 2 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 f. SchKG.
Der Gehörsanspruch des Betreibungsgläubigers ist verletzt, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde eine Nachpfändung aufhebt, ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (E. 1 und 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV