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Regeste

Art. 80 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen des Strafkammerpräsidiums des Bundesstrafgerichtes sind unter den Voraussetzungen von Art. 92-94 BGG zulässig. Im vorliegenden Fall wurde ein privater Wahlverteidiger wegen Interessenkollisionen nicht zugelassen; Bejahung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.1-1.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 80 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 92-94 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG