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Regeste

Art. 97 und 105 Abs. 3 BGG; eingeschränkte Kognition bei der Prüfung der Versicherungsdeckung in der obligatorischen Unfallversicherung.
Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (i.V.m. Art. 97 Abs. 2) BGG ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (E. 1.2).

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Artikel: Art. 97 und 105 Abs. 3 BGG