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Regeste

Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG); Bewilligung zum Abschuss von Graureihern.
Beschwerdelegitimation des SVS und der Pro Natura (E. 1).
Beweismassnahmen vor dem Bundesgericht (E. 2).
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3).
Vorgesehene Massnahmen des Art. 12 JSG (Regulierungsmassnahmen, Selbsthilfemassnahmen, ausserordentliche Massnahmen) und deren Umsetzung durch die freiburgische Gesetzgebung (E. 5).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 12 JSG