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Regeste a

Art. 19, 20 und 20a Abs. 1 BVG; Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin.
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es zulässig, die gestützt auf Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und die reglementarischen Bestimmungen begünstigte Lebenspartnerin in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besserzustellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Die Begünstigung der Lebenspartnerin setzt nicht voraus, dass auch den Waisen Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang zustehen (E. 4).

Regeste b

Art. 96 und 168 Abs. 1 OR; Hinterlegung.
Für die Dauer der Hinterlegung des streitigen Betrages bei der Gerichtskasse ist kein Zins geschuldet (E. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19, 20 und 20a Abs. 1 BVG, Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, Art. 20 BVG, Art. 96 und 168 Abs. 1 OR