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Regeste

Art. 431 StPO, Art. 51 StGB.
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 431 StPO, Art. 51 StGB, Art. 56 ff. StGB, Art. 59 StGB