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Regeste

Art. 64 Abs. 6 AHVG; Art. 203 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; Art. 52 und 55 Abs. 2 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG; Entscheid über die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse.
Das Verfahren vor dem BSV bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach dem VwVG. Es ist somit kein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (E. 3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 64 Abs. 6 AHVG, Art. 203 AHVV, Art. 52 und 55 Abs. 2 ATSG, Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG