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Regeste

Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben; Verbleiberecht bei Aufgabe der Beschäftigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit.
Zur Regelung des Verbleiberechts nach Beendigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit operiert Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 mit zwei Kriterien, die nicht miteinander verknüpft sind: einer bestimmten Aufenthaltsdauer und einer bestimmten Beschäftigungsdauer (E. 3.5.1 und 3.5.2).
Sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 ergibt sich, dass das Verbleiberecht bei Aufgabe der Beschäftigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit einen Aufenthalt von zwei Jahren voraussetzt, jedoch keine Mindestbeschäftigungsdauer. Es genügt, wenn der Wanderarbeitnehmer diesen Status bei Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit hat (E. 3.5.3).
Vorliegend hielt sich die Betroffene bei Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit seit mehr als zwei Jahren rechtmässig in der Schweiz auf und verfügte seit rund einem Jahr über den Arbeitnehmerstatus. Damit sind die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA erfüllt (E. 3.6).

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Artikel: Art. 4 Anhang I FZA