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Regeste

Art. 2 Ziff. 4 aPatG, Art. 111 PatG.
a) Diese Bestimmungen gelten auch für Textilfasern aus Glas (Erw. 2).
b) Wann ist die Herstellung der synthetischen Textilfaser beendet, wann beginnt ihre Veredlung? (Erw. 3, 4).
c) Wann kommt die Erfindung "für die Textilindustrie in Betracht"? (Erw. 5).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 111 PatG