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Regeste

Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe.
Grundsätze für ihre Bemessung (Art. 156 Abs. 2 ZGB). Erhöhung im Falle erheblicher Verbesserung der finanziellen Lage des beitragspflichtigen Ehegatten (Art. 157 ZGB).

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Referenzen

Artikel: Art. 156 Abs. 2 ZGB, Art. 157 ZGB